Mehr als nur Beratung

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung.

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Aktuelles:


Ab 2026 stelle ich Ihnen auf diesen Seiten regelmäßig Leistungen der Pflege-und Krankenversicherung sowie Informationen zur Beantragung vor .


  1. Pflegegeld/ Pflegesachleistung / Kombinationsleistung
  2. Entlastungsleistungen und Aufstockung
  3. Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege



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Pflegegeld:

Bei häuslicher Pflege besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Mit diesem Pflegegeld soll die häusliche Pflege sichergestellt werden.

Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung frei entscheiden, in der Regel wird es direkt zur Finanzierung anfallender Kosten für die Pflege oder als Wertschätzung an die Angehörigen (Pflegepersonen) verwendet.   

Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse überwiesen.

Pflegesachleistung:

Diese Leistung kommt bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen Pflegedienst für die sogenannte Grundpflege in Betracht. Wenn der Pflegebedürftige z. B. Hilfe beim Duschen und oder An-und Ausziehen benötigt aber keine sonstige Person diese Unterstützung erbringen kann, wird meist ein Pflegedienst beauftragt.

Der Pflegedienst rechnet die Sachleistungen monatlich mit der Pflegekasse direkt ab.

Kombinationsleistung:

Von der Kombinationsleistung spricht man, wenn der Pflegebedürftige professionelle Hilfe also Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, diese aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Das Pflegegeld verringert sich dann um den Prozentsatz der beanspruchten  Sachleistung.   

 Entlastungsleistungen:

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich. Dieser muß zweckgebunden eingesetzt werden, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten oder die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen zu fördern.

Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote zur Unterstützung im Alltag wie z. B. Haushaltshilfe, Alltagshilfe, Fahrdienste oder auch Gruppenangebote nutzen.

Möglich ist auch die Mitfinanzierung der Eigenanteile (Hotelkosten) von Tagespflege oder Kurzzeitpflege.

Die Nutzung der Entlastungsleistungen ist über anerkannte Pflegedienste, sogenannte Nachbarschaftshilfen und Betreuungsgruppen möglich. Diese finden Sie z. B. unter www.pflegelotse.de oder www.bkk-pflegelotse.de. 

In Baden-Württemberg gilt seit 2025 die Regelung, daß auch die Kosten für private ehrenamtliche Einzelhelfer/innen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Link  Gesundheitsministerium Baden-Württemberg 

Der Entlastungsbetrag kann auch angespart werden, die Ansprüche verfallen allerdings spätestens am 30.06. des Folgejahres.

Aufstockung der Entlastungsleistungen

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, kann das Budget bis zu 40 % der Sachleistungen für die genannten Entlastungsleistungen zusätzlich aufstocken.  Vorausgesetzt daß im Sachleistungsbudget soviel zur Verfügung steht. Das Pflegegeld wird dann entsprechend prozentual der Umwandlung gekürzt. Wenn diese Möglichkeit genutzt wird, muß das bei der Pflegekasse entsprechend deklariert werden z. B. mit einem zusätzlichen Vermerk auf der Rechnung.  

Beispiel:

Umwandlung von 20 % der Sachleistungen in Pflegegrad 2:

Entlastungsbetrag = 131,00 EUR 

20 % von 796 EUR =  159,20 EUR

Gesamtbetrag =          290,20 EUR

Pflegegeldkürzung:

80 % von 347 EUR =  277,60 EUR

Finanzieller Vorteil =   89,80 EUR

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege kann bei Ausfall der Pflegeperson z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt, für eine tageweise Ersatzpflege oder auch für stundenweise Vertretungen bzw. zusätzliche Entlastung genutzt werden.  

Ob Tage,- oder Stundenweis hängt von der Abwesenheit der Pflegeperson ab, liegt diese unter 8 Stunden, spricht man von stundenweiser und ab 8 Stunden Abwesenheit von tageweiser Verhinderungspflege.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt und auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt, bei Stundenweiser gibt es keine zeitliche Begrenzung und auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

Sollten Verwandte bzw. Verschwägerte bis zum 2. Grad die Ersatzpflege übernehmen, wird die Leistung bis auf das 2-fache Pflegegeld kalenderjährlich begrenzt. Kann der Verwandte/Verschwägerte jedoch Kosten wie z. B. Verdienstausfall wegen unbezahltem Urlaub nachweisen, ist eine Erstattung bis zum Höchstbetrag je nach Kostennachweis, möglich.

Die Kurzzeitpflege (stationäre Pflege) wird in der Regel dann in Anspruch genommen, wenn eine häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann. 

Im Gesamtbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, stehen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 insgesamt 3.539 EUR zur Verfügung.


  

 


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Grundsätzlich hat im Zusammenhang bei Fragen zur Pflege, jeder Anspruch auf eine kostenfreie Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Fordern Sie einfach einen Beratungsgutschein bei Ihrer Pflegekasse an. 

Ihr Uwe Stickel

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